Schulinfo Nr. 15

Schulbetrieb ab dem 25. April 2022

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebes Kollegium,

mit Datum vom 21. April 2022 hat das Kultusministerium eine neue Corona-Verordnung-Schule veröffentlicht, welche für die Schulen ab Montag, dem 25. April 2022, in Kraft treten wird. Zuvor war schon mit Ablauf des 13. Aprils an Schulen grundsätzlich die Testpflicht auf das Corona-Virus entfallen, so dass ab Montag folgende Regelungen gelten.

  • Testpflicht entfällt

    Schülerinnen und Schülern ist der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Unterricht sowie an schulischen Veranstaltungen ohne Testnachweis gestattet. Die bisherige Verpflichtung zur zweimaligen Testung je Woche entfällt.

  • Maskenpflicht entfällt

    Weiterhin gilt, dass es auf dem gesamten Schulgelände, auch in allen Räumlichkeiten der Schule und bei Schulveranstaltungen keine Maskenpflicht mehr gibt. Wie schon im letzten Anschreiben möchte ich aber darauf hinweisen, dass die Maske neben dem Impfen den nachweißlich wirksamsten Schutz gegen eine Infektion bietet. Selbstverständlich kann die Maske auch weiterhin freiwillig genutzt werden. In der aktuellen Corona-Verordnung –Schule wir das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske in geschlossenen Räumen ausdrücklich empfohlen.

  • Empfehlungen zu Hygienevorgaben, Lüften und Abstand

    Weiterhin empfiehlt die Corona-Verodnung-Schule die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das regelmäßige Belüften in geschlossenen Innenräumen. Auch die grundlegenden Hygienemaßnahmen (regelmäßiges Reinigen von Handkontaktflächen, Handdesinfektion, etc.) sind weiterhin empfohlen.

    Vorerst bleibt es auch dabei, dass die Schülerinnen und Schüler sich vor Beginn des Unterrichts und in den Pausen in den ihnen zugewiesenen Sektoren aufhalten.

  • Befreiung vom Präsenzunterricht

    Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf schriftlichen Antrag hin von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Erkrankung an der Coronavirus- Krankheit mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu rechnen ist. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt. In diesem Fall werden die Schülerinnen und Schüler mit Lernpaketen in ihren Fächern versorgt. Videounterricht oder Materialbereitstellung nach Stundenplan ist hierbei nicht vorgesehen. Grundsätzlich muss der Antrag zu Beginn des Schuljahres, bzw. Halbjahres gestellt werden und gilt entsprechend für das gesamte Schuljahr, bzw. Halbjahr. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden (siehe aktuelle Situation). Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht mehr vor, kann diese von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag der Eltern mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

  • Umgang mit Coronainfektionen in der Klasse oder Lerngruppe

    Bei einem Infektionsfall in einer Klasse gelten keine Kontaktbeschränkungen im Sport- und Musikunterricht. Die Schülerinnen und Schüler der Klasse müssen auch nicht 5 Tage in ihrer Kohorte verbleiben, d.h. die Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung, Förderunterricht und klassen- bzw. stufenübergreifendem Unterricht. wie ev. Religion. ist nicht mehr eingeschränkt.

  • Zutritts – und Teilnahmeverbote; Veranstaltungen; Elternabende und Sitzungen; Absonderung als Kontaktperson

    In diesen Punkten herrscht aktuell Unklarheit, da die Corona-Verordnung-Schule sich nicht dazu äußert. Es ist damit zu rechnen, dass die entsprechenden Informationen in den kommenden ein bis zwei Wochen den Schulen bekannt gegeben werden.

    Folgende Regelungen werden daher vorerst beibehalten:

    • Schülerinnen und Schüler mit coronatypischen Krankheitssymptomen (Fieber, starker Schnupfen, starke Halsschmerzen) oder positivem Corona-Test bleiben zu Hause, wobei anzumerken ist, dass grundsätzlich gilt, dass kranke Schülerinnen und Schüler, gleichgültig um was für eine Erkältung es sich handelt, ins Bett und nicht in die Schule gehören.
    • Absonderungspflichtige Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Eltern und Personal) haben keinen Zutritt zur Schule.
    • Die Teilnahme an Veranstaltungen, Elternabenden und Sitzungen ist quarantänebefreiten Eltern mit Nachweis möglich. Nicht quarantänebefreite Eltern müssen dazu ein negatives Testergebnis vorweisen. Für alle Treffen in geschlossenen Räumen empfehle ich das Tragen einer Maske.
    • Schülerinnen und Schüler, die als Kontaktperson eines positiv getesteten Familienanghörigen gelten, verbleiben in Absonderung mit der Möglichkeit, sich nach 5 Tagen freizutesten.

      Zum 01. Mai 2022 ist mit einer Anpassung der Corona-Verordnung-Absonderung zu rechnen. Vorgesehen ist, dass die Absonderungspflicht für Kontaktpersonen aufgehoben wird. Sobald ich entsprechnede Informationen erhalte, werde ich diese an Sie weiterleiten.

      Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund,
      SD Dr. Matthias Hoffmann

Dokument als PDF-Download: 15. Schulinformation Schuljahr 21_22

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