Schulinfo Nr.2

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebes Kollegium,

kommende Woche finden am Montag- und Dienstagabend die ersten Elternabende in
diesem Schuljahr statt. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal auf wichtige
Durchführungsbestimmungen, die sich aus der aktuellen Corona Verordnung ergeben,
hinweisen.

Elternabend

Mit Betreten des Schulgeländes muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder
eine FFP2-Maske getragen werden.

Die Eltern einer Klasse sammeln sich in dem entsprechenden Aufenthaltssektor auf
dem Pausenhof; dort werden sie dann von der Klassenleitung abgeholt.

Für die Veranstaltung gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet). Hierzu muss die
Klassenleitung zu Beginn der Veranstaltung überprüfen, welches „G“ jeweils
vorliegt. Da die Schule ihrer Dokumentationspflicht nachkommen muss, wurde ein
entsprechendes Formular bereitgestellt, in dem die Klassenleitung alle notwendigen
Angaben vermerkt. Bitte halten Sie Ihre Bescheinigungen bereit, damit dieser
Vorgang nicht zu viel Zeit in Anspruch nimmt.

Während des Elternabends muss auf das regelmäßige Lüften, spätestens nach 20
Minuten, geachtet werden.

Aktuelle Regelungen

Die Regelungen, welche für die Schulen in Baden-Württemberg gelten, wurden im
Zusammenhang mit der Neuordnung der Corona-Verordnung des Landes Baden-
Württemberg, zum 13.09. 2021 noch einmal überarbeitet.

Testpflicht für das Personal
Für alle Beschäftigten in den Schulen gilt eine tägliche Testpflicht. Immunisierte
Personen können sich durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises von der
Testpflicht befreien lassen.

Maskenpflicht an Schulen
Grundsätzlich gilt auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder eine FFP2-Maske. Ausnahmen sind, unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen und Bedingungen, im Musik- und Sportunterricht gestattet.

Testpflicht für Schülerinnen und Schüler
Alle Schülerinnen und Schüler müssen sich zweimal in der Woche (Montag, Donnerstag) an der Schule testen lassen. Im Zeitraum zwischen dem 27.09.21 und dem 29.10. 21 werden je Woche drei Testungen vorgenommen (Montag, Mittwoch, Freitag); geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können durch Vorlage eines entsprechenden Nachweise von der Testung befreit werden.

„Kohorten- und Testpflicht“ nach einem positiv getesteten Fall
Für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, wurde festgelegt, dass …

1. … die Klasse an fünf aufeinanderfolgenden Tagen getestet wird,
2. … die Klasse während des Schultages Abstand zu anderen Klassen halten muss,
3. … die Schülerinnen und Schüler an Veranstaltungen, in denen es zur Durchmischung von Lerngruppen kommt (z.B. Arbeitsgemeinschaften, ev. Religionsunterricht), für fünf Tage nicht teilnehmen dürfen. Im Musikunterricht muss in dieser Zeit auf Gesang und Musizieren mit Blasinstrumenten verzichtet werden. Sportunterricht ist in dieser Zeit nur im Freien erlaubt.
4. … bei Überschreitung des Ausbruchsgeschehens >20% der Schülerinnen und Schüler eine Klasse innerhalb von 10 Tagen das Gesundheitsamt über eine Quarantäne der gesamten Klasse entscheidet.

Schulveranstaltungen
Die Durchführung von Schulveranstaltungen richtet sich nach §10 der Corona-Verordnung und müssen daher jeweils vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens beurteilt werden. Grundsätzlich gilt bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die 3 G- Regel sowie eine Maskenpflicht. Im Freien gilt 3G und Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Regelungen und Maßnahmen orientieren sich zukünftig an mehreren Faktoren

a) Basisstufe: Regelungen der Basisstufe liegen vor, wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz unter 8 bleibt, bzw. die Auslastung der Intensivbetten mit Covid-Patienten unter 250 bleibt.
b) Warnstufe: Die Warnstufe liegt vor, wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz 8 erreicht oder überschreitet, bzw. die Auslastung der Intensivbetten mit Covid-Patienten 250 erreicht oder überschreitet.
c) Alarmstufe: Die Alarmstufe liegt vor, wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz 12 erreicht oder überschreitet, bzw. die Auslastung der Intensivbetten mit Covid-Patienten 390 erreicht oder überschreitet.
d) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt.
Der folgende Anhang „Übersicht über die aktuellen Regelungen für Schulen“ listet die geltenden Bestimmungen tabellarisch und durch Schemata ergänzt dar.

Die neue Corona-Verordnung verfolgt die Strategie, Schulschließungen und umfassende Absonderungs- und Quarantänteanordnungen möglichst gering zu halten bzw. zu vermeiden. Dabei setzen das Kultusministerium und das Gesundheitsministerium auf eine intensive Testung aller Beteiligten und das umfassende Impfangebot für Personen ab 12 Jahren.
Im Sinne unserer Schülerinnen und Schüler und deren Familien, die in den vergangenen 1 ½ Jahren in ihrem Alltag viel zurückstecken mussten, befürworte ich als Schulleiter und Privatperson die getroffenen Maßnahmen. Auch in Hinblick auf ein Überlastung des Gesundheitswesens, speziell der Intensivstationen, muss eine Ausweitung des Infektionsgeschehens in dieser 4. Welle möglichst vermieden werden. Eine Überlastung des Systems trifft alle Personen, die von einer Intensivbehandlung abhängig sind, nicht nur Menschen, die von einer Covid-Infektion betroffen sind. Nicht zuletzt muss auch an alle Beschäftigen in den Krankenhäusern gedacht werden, Pflegepersonal und Ärzte, die seit 1 ½ Jahren chronisch überlastet sind und denen dies schon lange nicht mehr zuzumuten ist.

Mit freundlichen Grüßen
SD Dr. Matthias Hoffmann

Dokumente zum Download
02. Schulinformation Schuljahr 2021_2022
Anlage:_Übersicht über die aktuellen Regelungen für die Schulen_13_09_21

 

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