Änderung der Corona-Verordnung für Schulen in BW

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebes Kollegium,

heute wurde die Covid-19-bezogene landesweite 7-Tages Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner erreicht (Pandemiestufe 3). Das Kultusministerium hat den Schulen mitgeteilt, dass in diesem Fall ab Montag, den 19.10. 2020, ergänzende Maßnahmen zur Eindämmung des CoronaVirus in den Einrichtungen umgesetzt werden müssen. Das Kultusministerium wird die Schulen erneut benachrichtigen, wenn die oben genannte Inzidenz-Schwelle wieder unterschritten wird und die zusätzlichen Maßnahme zurückgenommen werden können.

1. Folgende Regeln gelten bis auf Widerruf, also zeitlich begrenzt (Pandemiestufe 3):

Eine Pflicht zum Tragen einer Maske ab Klasse 5 besteht nun auch während des Unterrichts.

Daher ist nun eine durchgehende Maskenpflicht auf dem Schulgelände und allen Schul- und Unterrichtsräumen vorgesehen. Auch in den großen Pausen ist grundsätzlich die Maskenpflicht vorgesehen. Die Handhabung, dass unsere Schülerinnen und Schüler während der großen Pause den Mundschutz ablegen dürfen hat weiterhin Bestand, vorausgesetzt, die strikte

Trennung der Schülerinnen und Schüler in den Pausensektoren wird eingehalten. Sobald die Sektoren verlassen werden, muss die Maske zwingend aufgesetzt werden. Sollte gegen diese Regel verstoßen werden, wird umgehend die Maskenpflicht auch in den großen Pausen angeordnet.

Auch die Lehrerzimmer gelten als „Begegnungsflächen“. Daher gilt auch dort die Maskenpflicht.

Die Maskenpflicht gilt nicht im Sportunterricht, Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten.

Achtung: Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Personen, die aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen davon befreit sind. Gesundheitliche Gründe sind in der Regel durch die Bescheinigung eines Arztes nachzuweisen. Psychisch bedingte Ausnahmegründen können auch von approbierten Psychotherapeuten bzw. approbierten Kinder- und Jugendtherapeuten bescheinigt werden. Die Bescheinigung muss grundsätzlich keine Diagnose enthalten. Der Schule bekannte oder offensichtliche Gründe können von der Schulleitung auch ohne Nachweis akzeptiert werden. Im Zweifelsfall setzen Sie sich bitte mit der Schulleitung in Verbindung. Die Bescheinigung eines Heilpraktikers oder eines nichtapprobierten Psychotherapeuten reicht im Regelfall als Nachweis nicht aus.

Sonstige Gründe müssen „zwingend“ sein. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn Eltern die Maskenpflciht für unsinnig, unverhältnimäßig oder generell für gesunheitsschädlich halten.

 Im Sportunterricht sind alle Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist. Lehrkräften ist es gestattet, mit einer Mund-Nasenbedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.

 Die Nutzung der Schulen für außerschulische Zwecke ist ausgesetzt.

 Die Durchführung aller außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist ausgesetzt. Auf Anfrage hin hat das Kultusministerium dies auch speziell für das BOGY Praktikum empfohlen.

2. Zusätzlich wurden die Corona Verordnung Schule in folgenden Punkten präzisiert und ergänzt:

 Für Lehrkräfte und andere Personen, die entgegen der rechtlichen Vorgaben keine MundNasen-Bedeckung tragen, gilt ein Zutrittsverbot des Schulgeländes. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies nicht. ABER: Verstoßen Schülerinnen und Schüler gegen die Maskenpflicht (Maskenverweigerung) und haben pädagogische Maßnahmen seitens der Schule keinen Erfolg, können entsprechende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach §90 SchG in Betracht gezogen werden. In diesen Fällen ist insbesondere ein zweitweiliger Unterrichtsausschluss vorgesehen, den die Schule zügig durchsetzen wird.

 Die Regeln zum Lüften wurden ebenfalls angepasst. Das Lüften ist nun mindestens alle 20 Minuten für jeweils drei bis fünf Minuten vorgeschrieben. Der Einsatz von CO2 -Messgeräten an unserer Schule erlaubt uns in diesem Punkt eine auf die Gruppen- und Raumgröße angepasste Handhabung, wie sie auch vom Bundesumweltamt, auf das sich das Kultusministerium bei seinen Vorgaben beruft, vorgegeben wird.

Hinweis zum Lüften:

 Lüften ausschließlich über geöffnete Türen mit gleichzeitigem Öffenen von Fenstern.

Lüften ausschließlich mit mehreren geöffneten Fenstern. Unzureichend ist eine teilweise Öffnung von Fenstern oder eine Lüftung durch Kippstellung von Fenstern.

3. Gesundheitserklärung am 1. Tag nach den Herbstferien

Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass alle Schülerinnen und Schüler und das Kollegium am ersten Tag nach den Ferien eine verpflichtende Gesundheitserklärung zu Unterrichtsbeginn abgeben müssen. Das entsprechende Formular wird den Schülerinnen und Schülern kommende Woche ausgteilt, steht aber auch über die Homepage zum Download zur Verfügung und wird auch noch von der Schulleitung im Laufe der Woche über die Elternvertreter an die Eltern gesandt.

Mit freundlichen Grüßen

SD Dr. Matthias Hoffmann

Schulleiter

Elternbrief zum Download: 03 Elternbrief SJ 20_21

Aktualisierte Hygieneregeln zum Download: !2020_21 Aktualisiert 16_10_Hygieneregeln und Organisation Progymnasium Bad Buchau

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