Entschuldigungsverfahren

 

Entschuldigungspflicht

(Download: Elternformular Entschuldigung)

 

Eltern müssen ihrer Entschuldigungspflicht persönlich, d.h. entweder unmittelbar mündlich  oder durch eine von ihnen unterschriebene Erklärung nachkommen. Alle anderen – elektronischen oder telefonischen – Entschuldigungsformen können nur als vorläufig angesehen werden.

Einer vorläufigen Entschuldigung, die telefonisch erfolgt, muss dann innerhalb von 3 Tagen ab dem ersten Fehltag eine schriftliche oder persönliche Entschuldigung folgen. Ansonsten muss das Fehlen als unentschuldigt angesehen werden.

Beispiel 1:

Montag– Erster Tag der Verhinderung

Dienstag – Die schriftliche oder persönliche Entschuldigung muss im Laufe des Tages eingehen.

Beispiel 2:

Montag– Erster Tag der Verhinderung; das Kind wird telefonisch oder per Email entschuldigt.

Mittwoch– Spätester Eingang der schriftlichen Entschuldigung.

Unentschuldigtes Fehlen kann bei Klassenarbeiten zu einer Bewertung mit der Note „Ungenügend“ führen.

 

Wir möchten Sie dringend bitten, die gewohnte Praxis beizubehalten und uns am Tag der Verhinderung ab 7.15 Uhr telefonisch zu informieren. Damit ist für uns sichergestellt, dass sich Ihr Kind in Ihrer Obhut befindet.

 

Schulbesuchsverordnung vom 21.03. 1982, zuletzt geändert am 10.05. 2009


§ 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten (…) dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

(3) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§2), von der Teilnahmepflicht befreit oder beurlaubt zu sein.

 

§ 2 Verhinderung der Teilnahme

(1)    Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). (…)

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

SD Dr. M. Hoffmann, Schulleiter


Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung